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 Satzung des TTC Grün-Weiß 1954 Schladern/Sieg 

Allgemeines:

§  l  Der Verein fuhrt den Namen „ Tischtennis-Club Grün-Weiß 1954 Schladern ", 
      er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält sodann den 
      Zusatz „e.V.".

§  2  Der Sitz des Vereins ist Windeck l. Schladern.

§  3  Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§  4  Ziel und Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tischtennis- 
      Sportes auf volkstümlicher Grundlage im Sinne des Amateurgedankens. Der Verein 
      verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§  5  Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
      Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
      Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
      keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd 
      sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§  6  Der Verein wird nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut und geleitet.

§  7  Jede Tätigkeit auf politischem oder konfessionellem Gebiet ist innerhalb des
      Vereinslebens ausgeschlossen.

§  8  Zur Erreichung der gesetzten Ziele wird als notwendig erachtet:
      a) die Durchführung eines regelmäßigen, geordneten Sport- und 
      Trainingsbetriebes der Mitglieder,
      b) die Heranbildung geeigneten Nachwuchses und seine Betreuung in sportlicher
      und charakterlicher Hinsicht.

Mitgliedschaft:

§  9  Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.

§ 10  Die Aufnahme kann selbständig beantragen, wer mindestens das 18. Lebensjahr 
      vollendet hat.

§ 11  Zur Aufnahme von Schülern und Jugendlichen ist die Zustimmung der Eltern 
      bzw. des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§ 12  Über die Aufnahme selbst entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann 
      abgelehnt werden, wenn durch sie das Ansehen des Vereins Schaden nimmt.

§ 13  Die Mitglieder verpflichten sich allgemein:

      a) zur Zahlung der festgesetzten Beiträge,
      b) zur Beachtung und Befolgung der Vereins- und Verbandssatzungen.
      

§ 14  Der Austritt ( Abmeldung) ist am Ende eines jeden Monats möglich. 
      Beitragsrückstände sind beim Austritt in jedem Falle nachzuzahlen.

§ 15  Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins 
      keine Vergütungen oder Anteile aus dem Vereinsvermögen.

§ 16  Jedem aktiven Spieler ist eine Austritts- und Freigabebescheinigung zu 
      erteilen, sofern Hinderungsgründe aufgrund dieser Satzungen nicht bestehen.

§ 17  Einem aktiven Spieler, der zugleich Vorstandsmitglied ist, wird die 
      Austritts- und Freigabebescheinigung nur nach Entlastungserteilung durch den 
      Vorstand ausgestellt.

§ 18  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

      a) wegen vereinsschädigenden Verhaltens,
      b) wegen Verstoßes gegen die Vereins- und Verbandssatzungen,
      c) wenn es trotz zweimaliger mündlicher oder schriftlicher Aufforderung
         mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
         

§ 19  Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen. Einspruch gegen den Ausschluss 
      ist innerhalb von zwei Wochen beim Geschäftsführer schriftlich einzureichen. 
      Über den Einspruch wird der Vorstand beschließen, diese Entscheidung ist dann 
      endgültig.

 

Vorstand:

§ 20  Die Führung des Vereins obliegt dem Vorstand.

S 21  a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der l. Vorsitzende und der 
         2. Vorsitzende. 
         Jeder von diesen vertritt den Verein alleine.
         Zum erweiterten Vorstand gehören:

      b) Geschäftsführer - er erledigt den gesamten Schriftverkehr,

      c) Kassierer       - er führt und regelt die finanziellen Geschäfte des 
                           Vereins und ist verpflichtet, durch Belege nachzuweisen,
                           welche Ein- und Auszahlungen erfolgt sind. 
                           Ausgaben von mehr als DM 100,— muss der Vorstand
                           genehmigen,

      d) Jugendwart      - er betreut die Jugendlichen und vertritt ihre Interessen
                           im Vorstand,

      e) Sportwart       - er überwacht und leitet den gesamten Spiel- und
                           Trainingsbetrieb und kann zusammen mit dem 
                           l. Vorsitzenden und dem Spielführer der entsprechenden 
                           Mannschaft Strafen und Sperren aussprechen,
            
      f) zwei Beisitzer  - sie sollen beratend im Vorstand tätig sein.

§ 22  Mitglieder des Vorstandes sollen mindestens 18 Jahre alt sein.

§ 23  Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

§ 24  Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Jahreshauptversammlung für ein Jahr.

§ 25  Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so wird es nach Entlastung durch den
      Vorstand durch ein anderes Vorstandsmitglied bis zur nächsten 
      Jahreshauptversammlung vertreten.

§ 26  Neuwahlen des Vorstandes können erst nach Erteilung der Entlastung 
      vorgenommen werden. Zur Erteilung der  Entlastung genügt einfache
      Stimmenmehrheit der Versammlung.

§ 27  Der Vorstand soll mindestens alte drei Monate (vierteljährlich ) 
      einmal zusammentreten, der Termin wird durch Aushang acht Tage vorher 
      bekannt gegeben.

§ 28  Die Spielführer der Mannschaften sind zu Vorstandssitzung mit beratender 
      Stimme zugelassen.

§ 29  Über die Vorstandssitzungen ist vom Geschäftsführer ein Protokoll 
      anzufertigen.

Mitgliederversammlung:

§ 30  Der Vorstand beruft unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich
      eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ein.

S 31  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang mindestens 
      14 Tage vorher.

§ 32  Satzungsänderungen sowie Zusatzanträge zur Tagesordnung sind mindestens 
      8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Geschäftsführer einzureichen.

§ 33  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der
      anwesenden Mitglieder.

§ 34  Der Mitgliederversammlung obliegt:

      a) Die Entlastung des Vorstandes,
      b) Die Wahl des Vorstandes,
      c) Die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglieder des Vorstandes 
         sein dürfen,
      d) Die Festsetzung der Beitragsordnung,
      e) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
      f) Die Beschlussfassung über vom Vorstand beantragte Angelegenheiten.

§ 35  Bei Neuwahlen des Vorstandes ist nach Erteilung der Entlastung ein
      Versammlungsleiter zu wählen, der mindestens 21 Jahre alt sein soll, danach
      erfolgt die Wahl zürn ersten Vorsitzenden. 
      Anschließend werden die anderen Vorstandsmitglieder in der Folge nach 
      § 21 gewählt.

§ 36  Zur Wahl und Beschlussfassung genügt einfache Mehrheit, 
      bei Stimmengleichheit sind Stichwahlen vorzunehmen.

§ 37  Zur Satzungsänderung ist 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 38  Die Abstimmung erfolgt im allgemeinen durch Erheben der rechten Hand, 
      doch können sämtliche Beschlüsse und Wahlen auf Verlangen eines Mitgliedes 
      in geheimer Abstimmung durchgeführt werden.

§ 39  Über jede Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführer ein Protokoll
      anzufertigen, das von diesem und einem weiteren Vorstandsmitglied zu
      unterzeichnen ist.

Auflösung des Vereins:

§ 40  Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder 
      dies schriftlich beantragen.

§ 41  Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung dies einstimmig
      beschlossen hat.

§ 42  Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen dient zunächst zur
      Deckung evtl. Schulden, der Überschuss fällt an den Turn- und Spielverein 1913
      Schladern, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für sportliche
      Zwecke zu verwenden hat.

Ausgefertigt zu Schladern im Dezember 1970; 
beschlossen in der Haupt und Gründungsversammlung in Schladern am 28. Februar 1971.

 

TTC Grün-Weiß Schladern Der Vorstand