Satzung des TTC Grün-Weiß 1954 Schladern/Sieg
Allgemeines:
§ l Der Verein fuhrt den Namen „ Tischtennis-Club Grün-Weiß 1954 Schladern ",
er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält sodann den
Zusatz „e.V.".
§ 2 Der Sitz des Vereins ist Windeck l. Schladern.
§ 3 Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 4 Ziel und Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tischtennis-
Sportes auf volkstümlicher Grundlage im Sinne des Amateurgedankens. Der Verein
verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§ 5 Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 6 Der Verein wird nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut und geleitet.
§ 7 Jede Tätigkeit auf politischem oder konfessionellem Gebiet ist innerhalb des
Vereinslebens ausgeschlossen.
§ 8 Zur Erreichung der gesetzten Ziele wird als notwendig erachtet:
a) die Durchführung eines regelmäßigen, geordneten Sport- und
Trainingsbetriebes der Mitglieder,
b) die Heranbildung geeigneten Nachwuchses und seine Betreuung in sportlicher
und charakterlicher Hinsicht.
Mitgliedschaft:
§ 9 Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.
§ 10 Die Aufnahme kann selbständig beantragen, wer mindestens das 18. Lebensjahr
vollendet hat.
§ 11 Zur Aufnahme von Schülern und Jugendlichen ist die Zustimmung der Eltern
bzw. des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 12 Über die Aufnahme selbst entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann
abgelehnt werden, wenn durch sie das Ansehen des Vereins Schaden nimmt.
§ 13 Die Mitglieder verpflichten sich allgemein:
a) zur Zahlung der festgesetzten Beiträge,
b) zur Beachtung und Befolgung der Vereins- und Verbandssatzungen.
§ 14 Der Austritt ( Abmeldung) ist am Ende eines jeden Monats möglich.
Beitragsrückstände sind beim Austritt in jedem Falle nachzuzahlen.
§ 15 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
keine Vergütungen oder Anteile aus dem Vereinsvermögen.
§ 16 Jedem aktiven Spieler ist eine Austritts- und Freigabebescheinigung zu
erteilen, sofern Hinderungsgründe aufgrund dieser Satzungen nicht bestehen.
§ 17 Einem aktiven Spieler, der zugleich Vorstandsmitglied ist, wird die
Austritts- und Freigabebescheinigung nur nach Entlastungserteilung durch den
Vorstand ausgestellt.
§ 18 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wegen vereinsschädigenden Verhaltens,
b) wegen Verstoßes gegen die Vereins- und Verbandssatzungen,
c) wenn es trotz zweimaliger mündlicher oder schriftlicher Aufforderung
mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
§ 19 Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen. Einspruch gegen den Ausschluss
ist innerhalb von zwei Wochen beim Geschäftsführer schriftlich einzureichen.
Über den Einspruch wird der Vorstand beschließen, diese Entscheidung ist dann
endgültig.
Vorstand:
§ 20 Die Führung des Vereins obliegt dem Vorstand.
S 21 a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der l. Vorsitzende und der
2. Vorsitzende.
Jeder von diesen vertritt den Verein alleine.
Zum erweiterten Vorstand gehören:
b) Geschäftsführer - er erledigt den gesamten Schriftverkehr,
c) Kassierer - er führt und regelt die finanziellen Geschäfte des
Vereins und ist verpflichtet, durch Belege nachzuweisen,
welche Ein- und Auszahlungen erfolgt sind.
Ausgaben von mehr als DM 100,— muss der Vorstand
genehmigen,
d) Jugendwart - er betreut die Jugendlichen und vertritt ihre Interessen
im Vorstand,
e) Sportwart - er überwacht und leitet den gesamten Spiel- und
Trainingsbetrieb und kann zusammen mit dem
l. Vorsitzenden und dem Spielführer der entsprechenden
Mannschaft Strafen und Sperren aussprechen,
f) zwei Beisitzer - sie sollen beratend im Vorstand tätig sein.
§ 22 Mitglieder des Vorstandes sollen mindestens 18 Jahre alt sein.
§ 23 Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
§ 24 Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Jahreshauptversammlung für ein Jahr.
§ 25 Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so wird es nach Entlastung durch den
Vorstand durch ein anderes Vorstandsmitglied bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung vertreten.
§ 26 Neuwahlen des Vorstandes können erst nach Erteilung der Entlastung
vorgenommen werden. Zur Erteilung der Entlastung genügt einfache
Stimmenmehrheit der Versammlung.
§ 27 Der Vorstand soll mindestens alte drei Monate (vierteljährlich )
einmal zusammentreten, der Termin wird durch Aushang acht Tage vorher
bekannt gegeben.
§ 28 Die Spielführer der Mannschaften sind zu Vorstandssitzung mit beratender
Stimme zugelassen.
§ 29 Über die Vorstandssitzungen ist vom Geschäftsführer ein Protokoll
anzufertigen.
Mitgliederversammlung:
§ 30 Der Vorstand beruft unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich
eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ein.
S 31 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang mindestens
14 Tage vorher.
§ 32 Satzungsänderungen sowie Zusatzanträge zur Tagesordnung sind mindestens
8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Geschäftsführer einzureichen.
§ 33 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der
anwesenden Mitglieder.
§ 34 Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Die Entlastung des Vorstandes,
b) Die Wahl des Vorstandes,
c) Die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglieder des Vorstandes
sein dürfen,
d) Die Festsetzung der Beitragsordnung,
e) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) Die Beschlussfassung über vom Vorstand beantragte Angelegenheiten.
§ 35 Bei Neuwahlen des Vorstandes ist nach Erteilung der Entlastung ein
Versammlungsleiter zu wählen, der mindestens 21 Jahre alt sein soll, danach
erfolgt die Wahl zürn ersten Vorsitzenden.
Anschließend werden die anderen Vorstandsmitglieder in der Folge nach
§ 21 gewählt.
§ 36 Zur Wahl und Beschlussfassung genügt einfache Mehrheit,
bei Stimmengleichheit sind Stichwahlen vorzunehmen.
§ 37 Zur Satzungsänderung ist 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 38 Die Abstimmung erfolgt im allgemeinen durch Erheben der rechten Hand,
doch können sämtliche Beschlüsse und Wahlen auf Verlangen eines Mitgliedes
in geheimer Abstimmung durchgeführt werden.
§ 39 Über jede Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführer ein Protokoll
anzufertigen, das von diesem und einem weiteren Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen ist.
Auflösung des Vereins:
§ 40 Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder
dies schriftlich beantragen.
§ 41 Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung dies einstimmig
beschlossen hat.
§ 42 Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen dient zunächst zur
Deckung evtl. Schulden, der Überschuss fällt an den Turn- und Spielverein 1913
Schladern, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für sportliche
Zwecke zu verwenden hat.
Ausgefertigt zu Schladern im Dezember 1970;
beschlossen in der Haupt und Gründungsversammlung in Schladern am 28. Februar 1971.
TTC Grün-Weiß Schladern Der Vorstand